Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

§    1       Al l g e m e i n e s

 

  1. Maßgebend für den Geschäftsverkehr sind ausschließlich unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass wir uns ausdrücklich mit den Bedingungen des Käufers einverstanden erklärt haben. Unser Stillschweigen auf abweichende Bedingungen des Käufers, insbesondere wenn diese die Abweichung unserer Bedingungen ausschließen sollten, gilt nicht als Zustimmung. Etwaige bei dem einen oder anderen Geschäft getroffene gegenteilige Abmachungen sind für uns nur für den Einzelfall bindend; sie sind ohne Rückwirkung für frühere, noch haben sie Geltung für spätere Geschäfte.
  2. An Angebote sind wir grundsätzlich auf die Dauer von 30 Tagen gebunden. Falls sich jedoch in diesem Zeitraum die Preise für Rohstoffe, Löhne und Frachten erhöhen, so sind wir, unabhängig von Angeboten und Auftragsbestätigungen, berechtigt, über Zuschläge mit dem Auftraggeber zu verhandeln und, wenn keine Einigung erzielt wird, von unserem Angebot zurückzutreten. Die Zusendung von Preislisten und dergleichen ist nicht als Angebot anzusehen. Alle während der Abwicklung eines Liefervertrages eintretenden Frachterhöhungen, Verkehrsabgaben, Steuern oder Gebühren trägt der Käufer bzw. der Empfänger. Preise frei Empfangsort gelten unter der Voraussetzung der vollen Auslastung des Transportmittels. Bei Nichtauslastung dürfen wir Kleinmengen Zuschläge berechnen. Falls die Bestellmenge nicht mit der Angebotsbasis übereinstimmt, geht die Frachtdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Käufers.

 

§ 2 Warenbeschaffenheit, Gewicht, Verpackung

 

  1. Lieferung der Ware erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit. Der Lieferung etwa zugrunde gelegte Muster gelten daher nur als Typmuster, gegebene Analysen beziehen sich stets auf den Durchschnittsgehalt. Abweichungen in Form und Farbe sind zulässig, da es sich um Naturrohstoffe handelt.
  2. Bei Verladung ab Werk bzw. ab Lager ist das am Verladeort ermittelte Bruttogewicht der Ware maßgebend. Vom Käufer gewünschte, bahnamtliche Verwiegung muss bei Vertragsabschluss vereinbart werden; Wiegekosten trägt der Käufer.
  3. Die Verpackung wird durch die Verkäuferin in handelsüblicher Beschaffenheit berechnet und nicht zurückgenommen.

 

§ 3 Lieferbedingungen

 

  1. Die Möglichkeit zu liefern ist in jedem Fall vorbehalten. Verbindliche Liefertermine können grundsätzlich erst bei Auftragserteilung abgegeben werden. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller Umstände, welche nicht von uns zu vertreten sind entbinden uns von der Einhaltung des Liefertermins. Dem Auftraggeber sind die Gründe der Lieferverzögerung unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig ein neuer Liefertermin vorzuschlagen. Soweit bestimmte Fristen vereinbart wurden berechtigen Überschreitungen von mehr als drei Monaten lediglich zum Rücktritt, wenn wir vor Ablauf dieser Frist schriftlich zur Lieferung auf­gefordert wurden und eine Nachfrist von weiteren drei Monaten verstrichen ist. Bei Sonderanfertigungen und Sonderlieferungen etc. ist ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen.
  2. Mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder an eigene Fahrzeuge, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werks, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Käufer über. Dies trifft auch zu, wenn die Frachtkosten von der Verkäuferin verauslagt werden. Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten.
  3. Art und Weg der Beförderung bestimmt die Verkäuferin, sofern der Käufer einen besonderen Verladungswunsch nicht bei Vertragsschluss äußert. Mehrkosten für Eil- und Expressgut Sendungen gehen wie alle durch Sonderwünsche des Käufers verursachten Mehrkosten zu seinen Lasten. Bei unfreier Versendung verpflichtet sich der Käufer, die Beförderungskosten bei Eingang der Lieferung an das Beförderungsunternehmen zu zahlen. Bei Verwendung von Pool-Paletten gilt jeweils die neueste Tauschvereinbarung der Deutschen Bundesbahn.
  4. Beanstandungen und Einwendungen aller Art, sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Beschaffenheit der gelieferten Ware sind nur rechtswirksam, wenn sie bei Eingang der Lieferung, jedoch spätestens 14 Tage danach, schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Transportschäden die bei Lkw-Anlieferung auftreten, sind durch den Fahrer auf dem Frachtbrief bestätigen zu lassen. Bei Waggonanlieferung ist nach Feststellung eines Schadens die DB unverzüglich zu verständigen, damit noch während der Entladung eine Tatbestandsaufnahme erstellt wird. Die DB ist selbst dann dazu verpflichtet, wenn ein Schaden nur vermutet wird.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware vereinbarungsgemäß abzurufen und abzunehmen. Entstehen der Verkäuferin durch unbegründete Nichtannahme der Ware Kosten und Schäden, so gehen diese zu Lasten des Käufers. In keinem Falle berechtigen Reklamationen den Käufer, Rechnungsbeträge zurückzuhalten.
  6. Umstände, die die Herstellung oder Lieferung bestellter Ware unmöglich machen oder übermäßig erschweren, Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen jeder Art und dergleichen entbinden uns nach unserer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung, oder berechtigen uns, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.

 

§ 4 Gewährleistung

 

  1. Hat gelieferte Ware nachweisbar Mängel infolge Werkstoff- oder Arbeitsfehlern so wird die
    Verkäuferin nach ihrer Wahl Ersatz liefern bzw. nachbessern oder einen angemessenen Preisnachlass gewähren. Weitergehende Entschädigungen, d.h. auch jegliche Schadensersatzansprüche bezüglich mittelbarer oder unmittelbarer (Folge-)Schäden, sind ausgeschlossen.
  2. Die in Abs. 1 getroffene Regelung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass der gelieferten Ware nachweisbar von uns schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen.
  3. Der Käufer verzichtet hiermit ausdrücklich auf die Aufrechnung mit Gegenansprüchen jeder Art und auf jedes Zurückbehaltungsrecht.
  4. Eine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, übernehmen wir nicht. Desgleichen wird jeder Ersatz des Schadens abgelehnt, der im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Ware entsteht. Bereits verarbeitetes Material kann Grundsätzlich nicht mehr beanstandet werden, ebenso entfällt insoweit jede Haftung für später eintretende Schäden.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

 

  1. Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar ohne Abzug.
  2. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont-Wechselspesen und Kosten sowie Steuern gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Schecks gelten nicht als Barzahlung.
  4. Bei nicht vertragsgemäßer Zahlung ist die Verkäuferin ohne Mahnung berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihr selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe von 3 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug die Verkäuferin zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht.

 

  1. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen der Verkäufer fällig. Zugleich gelten
    alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
  2. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nichtfälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Bei allen Lieferungen behält sich der Verkäufer das Eigentum bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Lieferungen, Forderungen und aller Nebenforderungen unser Eigentum, und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Lieferungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Waren erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist unser Fakturenwert zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 20 %. Bei Vermischung oder soweit der Käufer unser Eigentum mit in fremdem Eigentum stehenden Waren zu einer neuen Sache verarbeitet, verschafft er uns an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte sämtlicher verwendeten fremden Waren einschließlich der Aufwendungen für deren Vermischung oder Verarbeitung zueinander stehen. Die durch die Vermischung oder Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  2. Der Vorbehaltskäufer darf unser Eigentum - gleich in welchem Zustand es sich befindet nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung und sonstigen Verwertung (auch Einbau) der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergehen. Die Forderungen des Vorbehaltskäufers aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware gelten im voraus in Höhe ihres Fakturenwertes + 20 % an uns abgetreten, und zwar gleich, ob sie ohne oder nach Be- und Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben sind. Wird die Vorbehaltsware - auch nach Vermischung, Verbindung Be- oder Verarbeitung, auch zusammen mit anderen Waren - mit anderen uns nicht gehörenden Waren - auch zu einem Gesamtpreis - abgegeben, so erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes + 20 % der jeweils veräußerten Vorbehaltsware oder des Anteilswertes unseres Miteigentums an der veräußerten Sache. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung zu bestimmen, bleibt uns vorbehalten. Wird die Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, vorn Vorbehaltskäufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werkslieferungsvertrages verwandt, so ist die Forderung aus diesen Vertragsverhältnissen in gleichem Umfang mit Rangvorbehalt im voraus an uns abgetreten, wie es in diesen Bedingungen für die Kaufpreisforderung bestimmt.  Wird die Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - in den Grundbesitz eines Dritten eingebaut (auch etwa im Rahmen eines Gesamtauftrages), so gilt der dem Vorbehaltskäufer gegen den Dritten erwachsende Anspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit Rangvorbehalt im voraus als an uns abgetreten.
  3. Der Vorbehaltskäufer ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung oder aus Werk- oder Werklieferungs- oder anderen Verträgen bis zu unserem jederzeit zuläs­sigen Widerruf einzuziehen; wir werden jedoch von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Vorbehaltskäufer verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

Der Vorbehaltskäufer kann aus der Einziehungsbefugnis nicht das Recht herleiten, die Ware zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden, die Forderungen anderwärts abzutreten oder mit ihnen aufrechnen zu dürfen. Er ist auch nicht befugt, andere Leistungen als Bezahlung, insbesondere auch nicht andere Gegenstände oder Leistungen an Erfüllungsstatt anzunehmen.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vorbehaltskäufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  1. Von einer Pfändung des Vorbehaltsgutes von Zugriffen Dritter auf die in § 5 genannten Sachen und Rechte oder sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums, unserer Forderungen und Rechte muss der Käufer unverzüglich durch eingeschriebenen Brief benachrichtigen, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Übergabe eines etwa vorliegenden Pfandprotokolls und notfalls auch einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität der gepfändeten mit der von uns gelieferten Ware. Werden die Sachen von Dritten gepfändet, trägt der Käufer die Kosten der Intervention so lange, bis der gepfändete Gläubiger sie uns erstattet hat. Die Kosten gelten als Nebenforderungen.

 

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess, ist Nettetal/NRW.

Wenn 

a) der Käufer Kaufmann, der nicht zu den in §4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist  

oder  

b) wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat 

oder 

c) wenn der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist 

oder 

d) wenn Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 8 Änderungen und teilweise Aufhebung der Bedingungen

 

Alle Änderungen dieser allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Teile durch Gesetz, Rechtsprechung oder Sondervertrag wegfallen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

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